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Für Handwerk und Dienstleister

Angebot-Vorlage: Angebot und Kostenvoranschlag kostenlos erstellen

Von Sebastian, SEO-Lead bei Hafenschnack · · 10 Min. Lesezeit

Themenwelt Marketing für einzelne Branchen Stand

Ein Klemmbrett mit leerem weißem Blatt und ein Zimmermannsbleistift auf einer Werkbank aus Eiche, daneben eine Wasserwaage, Arbeitshandschuhe aus Leder und ein Becher, durch das Fenster ein Hafen mit Segelbooten
Vor dem Auftrag kommt das Angebot: Leistung, Menge und Preis auf einem Blatt. © Hafenschnack

Ein Angebot nennt dem Kunden, was er für welchen Preis bekommt, und bindet dich daran. Ein Kostenvoranschlag schätzt die Kosten und bindet dich nicht. Mit dem Generator auf dieser Seite schreibst du beides: Positionen eintragen, Summe und Umsatzsteuer rechnet er aus, dann als A4-Blatt drucken oder als PDF speichern. Darunter steht, was ins Angebot gehört und was das Gesetz zu Bindung, Kosten und Umsatzsteuer sagt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Generator ist kostenlos, läuft in deinem Browser und speichert nichts. Das Ergebnis ist ein A4-Blatt hochkant mit bis zu 14 Positionen.
  • Ein Angebot bindet dich nach § 145 BGB, wenn du die Bindung nicht ausschließt. Eine Frist legst du mit „gültig bis“ fest (§ 148 BGB).
  • Ein Kostenvoranschlag ist nach den IHK-Merkblättern unverbindlich. Erwartest du eine wesentliche Überschreitung, musst du das dem Kunden unverzüglich anzeigen (§ 649 BGB).
  • Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB).
  • Gegenüber Privatpersonen nennst du den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und hebst ihn hervor (§ 3 PAngV).

Stand 25. Oktober 2026: Die rechtlichen Angaben stammen aus dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de (BGB, UStG, PAngV) und aus den Merkblättern der IHK Köln und der IHK Frankfurt, alle am Ende verlinkt. Sie ersetzen keine Rechtsberatung.

Angebot oder Kostenvoranschlag erstellen

Wähl oben, ob es ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag wird, und trag Absender, Kunde und Positionen ein. Menge mal Einzelpreis ergibt die Summe jeder Zeile. Bei den Preisen entscheidest du, ob du netto oder brutto eingibst oder ob du als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist. Die Vorschau rechts zeigt das Blatt, wie es gedruckt wird.

Absender
Kunde
Inhalt
Positionen

Das Angebot entsteht in deinem Browser. Namen, Adressen und Preise werden nicht gesendet und nicht gespeichert. Unten auf dem Blatt steht klein der Hinweis „Vorlage: Hafenschnack Marketing“, er bleibt beim Drucken stehen.

Tipp

Lass die Skalierung im Druckdialog bei 100 Prozent. Statt eines Druckers kannst du im Druckdialog „Als PDF speichern“ wählen und die Datei per E-Mail an den Kunden schicken. Die Vorlagen für Handwerk und Dienstleistung enthalten nur Leistungen, Mengen und Einheiten, die Preise trägst du selbst ein.

Was in ein Angebot gehört

  • Absender mit Name, Anschrift und Kontakt, bei Bedarf mit Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Kunde mit Name und Anschrift.
  • Datum und eine Angebotsnummer, auf die sich der Kunde beziehen kann.
  • Ein Betreff und eine kurze Beschreibung des Auftrags.
  • Positionen mit Leistung, Menge, Einheit und Einzelpreis.
  • Summe, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag.
  • Die Gültigkeit: bis wann der Preis gilt.
  • Zahlungs- und Ausführungsbedingungen, wenn du welche hast.

Die Liste der Pflichtangaben in § 14 Abs. 4 UStG betrifft die Rechnung. Sie muss unter anderem den vollständigen Namen und die Anschrift beider Seiten, die Steuernummer oder USt-IdNr., das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer und den Zeitpunkt der Leistung enthalten. Für das Angebot sind die §§ 145 bis 148 BGB maßgeblich. Sie regeln, wie lange du gebunden bist und wie lange der Kunde annehmen kann.

Angebot oder Kostenvoranschlag?

Beide sind auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet. Der Unterschied liegt nach der IHK Köln in der Bindung. Ein Angebot bindet den Unternehmer in Umfang und Höhe: Sagt er ein Werk zu einem bestimmten Preis zu, ist er an den Preis gebunden, Mehrkosten gehen zu seinen Lasten, geringere Kosten kommen ihm zugute. Ein Kostenvoranschlag ist dagegen eine unverbindliche Mitteilung der voraussichtlichen Kosten. Ob eine verbindliche Preisabrede oder ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vorliegt, ist laut IHK Köln eine Frage des Einzelfalls.

Die IHK Frankfurt ordnet den Kostenvoranschlag wie ein „unverbindliches“ oder „freibleibendes“ Angebot ein: Er ist kein Vertragsangebot, sondern eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, und die endgültige Rechnungssumme kann höher ausfallen. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur, wenn die Preisansätze ausnahmsweise garantiert wurden.

Das Gesetz regelt die Überschreitung in § 649 BGB. Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit übernommen hat, und lässt sich das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführen, kann der Besteller aus diesem Grund kündigen. Der Unternehmer hat dann nur den Anspruch nach § 645 Abs. 1 BGB, also auf den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und auf Ersatz nicht inbegriffener Auslagen. Ist eine solche Überschreitung zu erwarten, musst du es dem Besteller unverzüglich anzeigen (§ 649 Abs. 2).

Wann eine Überschreitung wesentlich ist, steht nicht im Gesetz. Die IHK Köln schreibt, es gebe keine allgemein gültige Prozentzahl. Eine unwesentliche Überschreitung dürfte bei Abweichungen von 10 bis 20 Prozent anzunehmen sein, in besonderen Ausnahmefällen bei 25 Prozent. Abweichungen, die sich nur auf einzelne Positionen beziehen, wirken sich nicht aus.

Für Reparaturbetriebe gibt es seit dem 31. Juli 2026 eine Besonderheit: Bei Reparaturverträgen mit Verbrauchern können sie freiwillig das Europäische Formular für Reparaturinformationen verwenden. Laut IHK Frankfurt gilt das ausgefüllte Formular anders als ein unverbindlicher Kostenvoranschlag als Angebot, an das der Betrieb grundsätzlich 30 Kalendertage ab Zugang beim Verbraucher gebunden ist. Für Werkstätten steht mehr unter Website für die Kfz-Werkstatt.

Wie lange ein Angebot gilt

Nach § 145 BGB ist an seinen Antrag gebunden, wer einem anderen den Abschluss eines Vertrags anträgt, es sei denn, er hat die Gebundenheit ausgeschlossen. Nennst du im Angebot eine Frist, kann der Kunde nur innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB). Danach erlischt das Angebot (§ 146 BGB).

Nennst du keine Frist, hilft § 147 BGB. Ein Angebot an einen Anwesenden, auch am Telefon, kann nur sofort angenommen werden. Ein Angebot an einen Abwesenden, etwa per Post oder E-Mail, kann bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem du die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darfst. Wie lange das ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Datum auf dem Angebot erspart dir diese Auslegung. Der Generator setzt „Gültig bis“ deshalb standardmäßig auf 30 Tage nach dem Datum, du kannst es ändern oder abschalten.

Wer die Bindung ausschließen will, schreibt „freibleibend“ oder „unverbindlich“ ins Angebot. Dann gilt es nach der IHK Frankfurt wie ein Kostenvoranschlag nicht als Vertragsangebot. Für diesen Fall wählst du im Generator die Art „Kostenvoranschlag“ oder ergänzt den Hinweis im Feld „Weiterer Hinweis“.

Weitere kostenlose Vorlagen

Passend dazu: Preisliste-Vorlage, Gutschein-Vorlage und Öffnungszeiten-Schild. Alle Vorlagen und Werkzeuge stehen in der Übersicht Kostenlose Vorlagen für Betriebe.

Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?

Im Zweifel nicht. Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Die IHK Köln erklärt dazu: Wer Geld dafür verlangen will, kann das in der Regel nur, wenn mit dem Kunden eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, im Einzelfall auch eine stillschweigende, wenn es in der Branche üblich ist. Das Vorliegen muss der Unternehmer beweisen. Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen sind im Regelfall nicht zu bezahlen, ausgehängte Preislisten reichen nicht aus.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Kostenvoranschläge stets vergütungspflichtig macht, ist nach der Rechtsprechung, die die IHK Köln nennt (OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2011, 19 U 45/11), unwirksam. Das ist laut IHK nicht unumstritten. Eine Ausnahme nennt die IHK für Entwürfe, in denen schon die eigentliche kreative Leistung liegt, zum Beispiel ein Layout: Dort wollen die Parteien meist ein Angebot gegen Vergütung. Wenn du für einen Kostenvoranschlag Geld nehmen willst, vereinbare das vorher mit dem Kunden und halte es schriftlich fest.

Umsatzsteuer im Angebot

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet, hat die Gesamtpreise anzugeben (§ 3 Abs. 1 PAngV). Der Gesamtpreis ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Nr. 3). Verbraucher ist jede natürliche Person im Sinne des § 13 BGB (§ 2 Nr. 9), also wer ein Rechtsgeschäft überwiegend weder zu gewerblichen noch zu selbstständigen beruflichen Zwecken abschließt. Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (§ 3 Abs. 3).

Der Generator rechnet deshalb Summe netto, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag brutto aus und setzt den Gesamtbetrag groß und in Farbe ab. Gibst du die Preise brutto ein, steht der Gesamtbetrag mit der enthaltenen Umsatzsteuer darunter. Welche Preise du einem Unternehmen nennst, ist durch die Preisangabenverordnung nicht vorgegeben, sie regelt die Angabe gegenüber Verbrauchern.

Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus. Nach § 19 Abs. 1 UStG ist ein Umsatz steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Wählst du im Generator „Keine, Kleinunternehmer“, steht auf dem Blatt der Hinweis, dass keine Umsatzsteuer berechnet wird. Ob die Regelung für dich gilt, klärst du mit dem Finanzamt oder deiner Steuerberatung.

Häufige Fragen zur Angebot-Vorlage

Nein. Der Generator ist kostenlos und ohne Anmeldung. Du darfst die Angebote in deinem Betrieb verwenden, auch gewerblich. Bedingung ist, dass der Hinweis „Vorlage: Hafenschnack Marketing · hafenschnack.com“ auf dem Blatt stehen bleibt.

Nein. Das Angebot entsteht in deinem Browser. Namen, Adressen, Positionen und Preise werden nicht an uns gesendet und nicht gespeichert. Wenn du die Seite schließt, sind die Eingaben weg.

Die §§ 145 bis 148 BGB regeln Bindung und Annahmefrist, eine Liste von Pflichtangaben nennen sie nicht. Die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG gelten für Rechnungen. Gegenüber Privatpersonen musst du den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer nennen (§ 3 PAngV).

Nach den Merkblättern der IHK Köln und der IHK Frankfurt nein: Er ist eine unverbindliche Mitteilung der voraussichtlichen Kosten, die Rechnung kann höher ausfallen. Anders ist es nur, wenn die Preisansätze garantiert wurden. Ob eine verbindliche Preisabrede oder ein Kostenvoranschlag vorliegt, ist laut IHK Köln eine Frage des Einzelfalls.

Nennst du eine Frist, kann der Kunde nur innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB). Ohne Frist kann ein Angebot an einen Anwesenden nur sofort angenommen werden, ein Angebot an einen Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem du die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darfst (§ 147 BGB). Ein Datum auf dem Angebot macht das eindeutig.

Im Zweifel nicht: Ein Kostenanschlag ist nach § 632 Abs. 3 BGB im Zweifel nicht zu vergüten. Nach der IHK Köln kannst du ein Entgelt in der Regel nur verlangen, wenn du es ausdrücklich vereinbart hast, und du musst die Vereinbarung beweisen. Vereinbare es deshalb vorher mit dem Kunden.

Gegenüber Privatpersonen nennst du den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und hebst ihn hervor, wenn du den Preis aufgliederst (§ 3 PAngV). Der Generator rechnet Netto und Brutto aus und setzt den Gesamtbetrag ab. Du kannst die Preise auch gleich brutto eingeben.

Nein. Eine Rechnung braucht unter anderem eine fortlaufende Rechnungsnummer, den Zeitpunkt der Leistung und weitere Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Die Vorlage ist für Angebote und Kostenvoranschläge gedacht.

Bis zu 14 Positionen. Mit weniger Positionen wird die Schrift größer. Der Generator zeigt, wie viel Platz noch ist, und warnt, wenn der Inhalt nicht mehr aufs Blatt passt. Für mehr Positionen legst du ein zweites Blatt an.

Lieber Profis ans Ruder lassen?

Das Angebot hilft, wenn der Kunde schon bei dir angefragt hat. Damit neue Kunden dich online finden, kümmern wir uns um Website und Google-Profil: eine Festpreis-Website für 2.999 € netto, das SEO- und GEO-Setup für 999 € netto. Mehr dazu unter Website für Handwerksbetriebe, Website erstellen lassen und Local SEO.

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Über den Autor

Sebastian ist SEO-Lead bei Hafenschnack. Er war mehrere Jahre bei Google. Bei Hafenschnack verantwortet er SEO und GEO, vom einmaligen Setup bis zur laufenden Betreuung.

Zuletzt aktualisiert: . Rechtliche Angaben laut Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de (BGB, UStG, PAngV) und den Merkblättern der IHK Köln und IHK Frankfurt, am selben Tag geprüft.

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Das Angebot schreibst du, die Anfrage kommt über Google.

Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir auf dein Google-Profil und deine Website und sagen dir, was dich in der lokalen Suche nach vorn bringt. Persönlich, verständlich, aus Rostock für ganz Deutschland.

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